Gesetze betreffend Rollschuhfahren und Inline-Skaten können über das
→ Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes
eingesehen werden.
Die Bedienung ist etwas gewöhnungsbedürftig: zum Suchen nach
Inhalten der StVO am besten in der
→ Abfragemaske
im Feld Abkürzung den Wert stvo eingeben - wenn
gewünscht im Feld Paragraphen zusätzlich einen Wert,
z.B. 88 eintragen und absenden.
Kraftfahrliniengesetz
Tja, auch so was gibts in Österreich, und ist in der Hierarchie quasi
oberhalb der Beförderungsbedingungen der Wiener Linien und daher in Wien
in U-Bahn, Strassenbahn und städtischen Autobussen bindend.
Wichtig für uns ist jedenfalls das es im §46 Z 4 des
Kraftfahrliniengesetzes möglich ist, Verordnungen, die
Personenbeförderung betreffend, per Bundesgesetzblatt zu verordnen.
Und so geschah es:
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
BGBl. II Nr. 47/2001 - Ausgegeben am 19. Jänner 2001
bezüglich des
Kfl-Bef Bed
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Dieses Bundesgesetzblatt ist erhältlich bei der
Österreichischen Staatsdruckerei
§ 8 Den Fahrgästen ist insbesondere
untersagt:
-
mit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu
sprechen,
-
den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,
-
die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
-
in den Linienfahrzeugen zu rauchen,
-
in den Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren oder ein Ton- oder
Bildwiedergabegerät zu benützen, das den Lenker oder andere
Fahrgäste belästigen könnte,
-
das Fahrzeug mit Rollschuhen oder Inline Skates zu betreten,
-
in ein von Bediensteten der Verkehrsunternehmen als vollbesetzt
bezeichnetes Fahrzeug einzusteigen. Bei der Berechnung der
Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus befördert werden
dürfen, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und
Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen (§ 106 Abs. 3
Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
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Naja, das wärs also dann gewesen, von wegen mitfahren mit Bim und U-Bahn
in Wien oder anderswo in Österreich -
SCHADE ...
Vorab ein Hinweis in unserer Sache
Wichtig ist in diesem Zusammenhang natürlich, daß die betroffenen
Verkehrsteilnehmer sich erst an diese neue (ja, leider auch heute,
Jahre nach Inkrafttreten) Situation gewöhnen müssen.
Kein Autofahrer wird damit rechnen, daß sich ein Rollschuhfahrer
nahezu unbemerkt und mit hoher Geschwindigkeit einem Schutzweg
nähern kann, um diesen zu überqueren.
Zeigt Euer Verhalten rechtzeitig an - auch und vor allem zu
Eurem eigenem Schutz !
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20. Straßenverkehrsordnungs-Novelle
Seit dem 21. Juli 1998 gelten für Inline-Skater neue Gesetze und
Richtlinien, welche im folgenden angeführt sind.
Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang übrigens nur den deutschen
Ausdruck Rollschuh und keine englischen
Begriffe wie Inline-Skate, bzw. Markennamen.
Nachlesen kann man den genauen Wortlaut auch im
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 1998 - Ausgegeben am 21. Juli 1998 - Teil I
bezüglich des
92. Bundesgesetz : 20. Straßenverkehrsordnungs-Novelle
(NR: GP XX AB 1225 S. 128. BR: AB 5709 S. 642.),
mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle
geändert werden (20. StVO-Novelle)
Dieses Bundesgesetzblatt ist erhältlich bei der
Österreichischen Staatsdruckerei
StVO - §8a Fahrordnung auf Radfahranlagen
Dieser Paragraphen gilt als Ergänzung zu
§8 Fahrordnung auf
Straßen mit besonderen Anlagen.
19. Novelle
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Änderungen durch die 20. Novelle
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Zu diesem Thema war bis zur 20. Novelle nichts vorhanden !!
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Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren
werden, sofern sich aus den Bodenmarkierungen
(Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
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Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen,
ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden
Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung gefahren werden;
diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt
einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.
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StVO - §9 Verhalten bei Bodenmarkierungen
Dieser Paragraph räumt den Rollschuhfahrern zusätzliche Rechte
gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ein.
19. Novelle
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Änderungen durch die 20. Novelle
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Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist,
hat einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet
oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und
ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen
Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen
Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem
Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich,
vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der
Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor
einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer,
der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder
diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren
der Fahrbahn zu ermöglichen.
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Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug
ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der
sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar
benützen will, das ungehinderte und ungefährdete
Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen
Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen
Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem
Schutzweg anhalten kann, dazu hat er, falls erforderlich,
vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich
der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeuges
ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem
Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf
einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese
erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der
Fahrbahn zu ermöglichen.
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StVO - §88 Spielen auf Straßen
Eine Gegenüberstellung der betroffenen Absätze dieses Paragraphen :
19. Novelle
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Änderungen durch die 20. Novelle
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Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies
gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche
Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am
unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die
Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder
Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte
Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen
Verkehr sperren.
Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit Rollschuhen,
fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen
Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder
nur eine geringe Neigung aufweist.
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Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies
gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche
Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am
unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die
Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder
Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte
Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen
Verkehr sperren.
Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem
Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur
befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe
Neigung aufweist.
Weiters kann die Behörde durch Verordnung auf einzelne
Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder
für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen
zulassen.
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Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit
Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und
ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der
Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder
behindert werden. Kinder müssen, wenn sie Gehsteige oder
Gehwege mit den genannten Geräten befahren, überdies von
Erwachsenen beaufsichtigt werden.
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Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit
fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen
Bewegungsmittel sind verboten, wenn hierdurch der Verkehr
auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert
werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von
Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten
überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber
eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.
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Neu ist, das Rollschuhfahren jetzt nicht mehr darin enthalten
ist - dafür wurde ein neuer Paragraph hinzugefügt :
§ 88a Rollschuhfahren.
StVO - §88a Rollschuhfahren
In diesem Paragraphen ist ab sofort das Thema
Rollschuhfahren behandelt.
19. Novelle
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Änderungen durch die 20. Novelle
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Zu diesem Thema war bis zur 20. Novelle nichts vorhanden !!
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Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen
und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit
Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten;
ausgenommen von diesem Verbot sind:
-
Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb
Ortsgebietes,
-
Wohnstraßen und Fußgängerzonen,
-
Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs. 1 vom Verbot des
Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und
-
Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen
Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen
wurde.
-
Bei der Benützung von Radfahranlagen haben
Rollschuhfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene
Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden
Verhaltensvorschriften zu beachten.
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Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß
andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert
werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf
Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen und
in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen
von Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger
geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
-
Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straße mit
öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter
Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet
hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines
Radfahrausweises gemäß § 65 sind.
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Nochmals der Hinweis in unserer Sache
Wichtig ist in diesem Zusammenhang natürlich, daß die betroffenen
Verkehrsteilnehmer sich erst an diese neue (ja, leider auch heute,
Jahre nach Inkrafttreten) Situation gewöhnen müssen.
Kein Autofahrer wird damit rechnen, daß sich ein Rollschuhfahrer
nahezu unbemerkt und mit hoher Geschwindigkeit einem Schutzweg
nähern kann, um diesen zu überqueren.
Zeigt Euer Verhalten rechtzeitig an - auch und vor allem zu
Eurem eigenem Schutz !
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